Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung ist ein wichtiger Schritt, um Familien in Deutschland zu unterstützen und Kindern im Grundschulalter eine gute Betreuung und Bildung zu ermöglichen. Ab 2026 haben Kinder im Grundschulalter in Deutschland einen Anspruch darauf, ganztägig betreut und gefördert zu werden. Dieser Anspruch betrifft zunächst die Erstklässler und wird in den folgenden Jahren auf alle Grundschuljahre ausgeweitet.
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“
Nach § 9 Abs. 3 SchulG NRW kann der Schulträger – bereits seit 2005 – mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Es handelt sich um freiwillige Angebote, die in das Ermessen des Schulträgers gestellt sind. Diese Regelung gilt unverändert fort. An dieser Grundkonzeption der Freiwilligkeit der Einrichtung von Offenen Ganztagsschulen wird auch vor dem Hintergrund des vom Bundesgesetzgeber mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) für Kinder im Grundschulalter ab dem 1. August 2026 stufenweise eingeführten Individualrechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung festgehalten.
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Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
Um diesen Rechtsanspruch zu gewährleisten, wurde das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) verabschiedet. Das Gesetz legt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest und regelt, dass jedes Kind einen Platz in einer Ganztagsschule oder einer vergleichbaren Betreuungseinrichtung erhalten soll. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und gleichzeitig den Kindern mehr Bildungs- und Entwicklungschancen zu bieten.