Kooperativer Kinderschutz als Pflichtaufgabe in der Ganztagsbildung

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchuG 2012) von 2012 zielte auf Basis breiter Forschungserkenntnisse als Ausdruck subjektiver Kinderrechte auf ein besseres Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen in öffentlicher Verantwortung ab sowie auf die Entlastung, aber nicht Entmündigung der Eltern. 

Zentral dabei war bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen die Vorgabe zum kooperativen Agieren aller Beteiligten in einer Verantwortungsgemeinschaft inklusive der staatlichen Institutionen grundsätzlich ohne Rollenvorrang (vgl. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz 2012a, kurz KKG). Dieser kooperativ gestaltete Kinderschutz bedeutete die Stärkung aller in diesem Kontext handelnden Professionen. Sie erhielten konkrete Anleitungen und Hilfen, die in NRW 2022 mit dem Landesausführungsgesetz 2022 (Landeskinderschutzgesetz 2022) zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG 2021) des Bundes von 2021 im Sinne der Kinder und Jugendlichen weiter spezifiziert wurden. Darüber hinaus wurde mit dieser Gesetzesnovelle die durchgängige Partizipation aller Beteiligten verstärkt und spätestens nun müssen Betroffene beteiligt werden und haben einen uneingeschränkten Beratungsanspruch auch ohne Eltern (ebd.).

Das den Gesetzten zugrunde liegende Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte verpflichtet alle Erwachsenen, junge Menschen insbesondere vor Kindeswohlgefährdungen zu schützen (vgl. Maywald 2012, 111). Ausdrücklich gilt dies für die pädagogische Tätigkeit der Lehr- und Fachkräfte im Ganztag. Auch für Lehrkräfte gilt dieser Pflichtauftrag zum Kinderschutz nicht erst seit dem § 4 KKG aus dem Bundeskinderschutzgesetz (KKG 2012b), sondern war lange vorher im Beamtenstatusgesetz (Beamtenstatusgesetz 2009) festgeschrieben. Zusammenfassend beschreibt das Schulgesetz in § 42 (SchulG 2024) die verbindliche Aufgabe zum Kinderschutz in den allgemeinen Rechten und Pflichten für alle in Schule Tätigen:

Konkrete Beschreibungen bzw. Vorgaben für Lehrkräfte finden sich in der AllgemeinenDienstordnung (ADO 2024) und in den Bereinigten amtlichen Schulvorschriften (BASS 2024) sowie im § 4 KKG (ebd.) selbst. Die in Ganztagsschulen tätigen und nicht im Landesdienst beschäftigten Fachkräfte finden für sie geltende, weitgehend analoge Informationen, Hilfen, Vorgaben und Anleitungen im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII 2024) in den §§ 8a (tätig innerhalb der Jugendhilfe) und 8 b (tätig außerhalb der Jugendhilfe). 

Klar ist: Lehr- und Fachkräfte in der Schule haben wie kaum andere Erwachsene große Chancen, mögliche Kindeswohlgefährdungen zu erkennen und angemessen zu helfen, da sie die jungen Menschen gut kennen, regelmäßig sehen und Veränderungen bzw. Warnzeichen oft wahrnehmen können. Insbesondere gilt dies in einer offenen Haltung den Schülern und Schülerinnen gegenüber in einer Beziehung geprägt von angemessener Augenhöhe, Vertrauen, Anerkennung und Fehleroffenheit.

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Kontakt

Dirk Fiegenbaum-Scheffner

Koordinator für Ganztagsbildung Sek I 

0179 4084704
dirk.fiegenbaum(at)isa-muenster.de

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